Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Diagnosearbeiten VERA
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Vergleichsarbeiten VERA

Konzeption - Vorgaben


Schulgesetz § 114 Evaluation

(1) Die Schulen führen zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität regelmäßig Selbstevaluationen durch; sie können sich dabei ergänzend der Unterstützung sachkundiger Dritter bedienen. Das Landesinstitut für Schulentwicklung führt in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durch, zu deren Vorbereitung die Schulen auf Anforderung die Ergebnisse und Folgerungen der Selbstevaluation übersenden. ...

(2) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen und landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung und der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu den Themen, den Methoden, dem Verfahren und dem Zeitpunkt der Evaluationen nähere Bestimmungen zu erlassen.

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2006, GBI., Nr. 15 vom 28. Dezember 2006, S. 378



Referenzrahmen KMK-Standards

Ab dem Schuljahr 2004/2005 wurden in Baden-Württemberg die neuen Bildungspläne für die allgemein bildenden Schulen eingeführt. Parallel dazu wurden auf Ebene der Kultusministerkonferenz Bildungsstandards für bestimmte Abschnitte der Bildungsgänge verabschiedet. Die Schulen wurden über die KMK-Standards durch den Info-Dienst Schulleitung vom Januar 2005 informiert. Das Gesamtpaket der KMK-Standards ist icon_linkextern  hier direkt abrufbar..

Die Aufgaben VERA 3 orientieren sich an den KMK-Bildungsstandards für den Primarbereich. Diese sind mit den baden-württembergischen Bildungsstandards weitgehend kompatibel. In vielen Fällen gehen die baden-württembergischen Standards über die KMK-Standards hinaus. In einigen Fällen bedürfen die baden-württembergischen Bildungsstandards jedoch der Konkretisierung für die Behandlung von Begrifflichkeiten, Inhalten und Themen, wie sie die KMK-Standards vorsehen.

Das Landesinstitut für Schulentwicklung hat im Auftrag des Kultusministeriums eine Handreichung zur Umsetzung der baden-württembergischen Bildungspläne auf dem Hintergrund der KMK-Standards erstellt. Diese Handreichung bindet die KMK-Standards in das System der baden-württembergischen Bildungsstandards ein und liegt schulartbezogen vor. Hier finden Sie Hinweise zur Umsetzung des Bildungsplans 2004 Grundschule unter Beachtung der KMK-Standards PDF download Icon (PDF 40 KB). Die Schulen wurden mit Schreiben vom 05.12.2007 vom Kultusministerium informiert.

Jährlich werden je zwei Kompetenzbereiche in Deutsch und Mathematik getestet, wobei der Bereich Deutsch-Lesen in jedem Jahr getestet wird. Die anderen Inhaltsbereiche wechseln.

Vorgesehene Bereiche in Deutsch sind:
  • Zuhören
  • Schreiben
  • Rechtschreiben
  • Lesen – mit Texten und Medien umgehen
  • Sprache und Sprachgebrauch untersuchen
Vorgesehene Bereiche in Mathematik sind:
  • Zahlen und Operation
  • Raum und Form
  • Muster und Strukturen
  • Größen und Messen
  • Daten, Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit.


Notenbildungsverordnungen

Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29. November 1983.
Änderung vom 17. Juni 2007
§ 2 Schriftliche Arbeiten in Klassen 3 und 4 der Grundschule

  • (1) In den Klassen 3 und 4 werden in Deutsch und Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt. Beim Umfang und bei der Beurteilung ist auf die Ausdauer und die Konzentrationsfähigkeit von Schülern dieses Alters besonders Rücksicht zu nehmen.
  • (2) Im Schuljahr sind in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen, anzufertigen. Sie sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Zum Ende des Schuljahres werden in der Klasse 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik zentrale Diagnosearbeiten gestellt, die nicht benotet werden.
  • (3) Am ersten Schultag nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt sowie an dem auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgenden Tag dürfen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen. An einem Tag darf nur eine solche schriftliche Arbeit angefertigt werden.
  • (4) Darüber hinaus können in allen Fächern oder Fächerverbünden, ausgenommen Fremdsprache, schriftliche Arbeiten, die der Übung und Wiederholung der zuletzt behandelten Unterrichtsstoffe dienen, gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden.


Neue Verwaltungsvorschrift

Die Bestimmungen zu den unbenoteten Vergleichsarbeiten wurden in einer  Verwaltungsvorschrift  pdf icon (PDF 73 KB) vom 22. September 2011 geregelt.


Zuletzt geändert am 18.4.2012
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