Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Maßnahmen
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Maßnahmen

Die oben erwähnte Arbeitsgruppe im Landkreis Lörrach erarbeitete neben dem Frühwarnsystem zur Erkennung möglicher Anfänge auch folgenden Maßnahmenkatalog 9 : >Kooperative Maßnahmen  >Zwangsmaßnahmen

Schulische Maßnahmen

Verantwortlich für die Durchführung

 Zeitpunkt

Regelmäßige Information der Eltern und Lehrer/innen über die geltende RechtslageSchulleitung1x jährlich zu Schuljahresbeginn
Fehlen im Klassenbuch festhalten (Dokumentation)Alle Lehrer/innenstündlich/ täglich
Auf Klassenbucheinträge achten, Entschuldigung, ggf. ärztl. Zeugnis einfordern nach § 2.2 Schulbesuchsverordnung * Rücksprache mit ElternKlassenlehrer/in

regelmäßig und in kurzen
Abständen, 1 x pro Woche

Ansprechen der Problematik mit dem / der betreffenden Schüler/in (Dokumentation)  Alle Lehrerlinnen, besonders Klassenlehrer/in bei mehrfachem
Vorkommen
Informeller Austausch untereinander  Lehrer/innen der Klasseregelmäßig und in kurzen Abständen
Einberufung einer Klassenkonferenz (Kurzprotokoll mit Ergebnissen und Vereinbarungen)Klassenlehrer/in, Einbeziehung des Schulsozialarb,
falls vorhanden, Info an Schulleitung

Je nach Beschluss der GLK der jeweiligen Schule,

je nach Konzept der Schule

Eltern informieren, ggf. Hausbesuch, Aufzeigen von Konsequenzen, Verständigung auf gemeinsame Ziele Klassenlehrer/in und/oder Schulleitung 
   
Brief an Eltern und / oder Gespräch zwischen Schulleitung, Eltern, Klassenlehrer/in, Schüler/in  
Einfordern eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nach § 2.2 SchulbesuchsverordnungSchulleitung  

 

 Kooperative Maßnahmen   Verantwortlich für die Durchführung    Zeitpunkt
Beratungslehrer/in hinzuziehenKlassenlehrer/in einvernehmlich mit ElternEinzelfallabhängig,
je nach Beschluss der GLK der jeweiligen Schule
 
 Kooperationslehrer/innen der Sonderschulen einbeziehen (siehe neue Orientierungshilfe) Schulleitung + Klassenlehrer/in einvernehmlich mit Eltern
Jugendamt einbeziehen (siehe neue Orientierungshilfe vom September 2002) Schulleitung + Klassenlehrer/in einvernehmlich mit Eltern
 Staatl. Schulamt /Arbeitsstelle Kooperation  Schulleitung einvernehmlich mit Eltern
 Beratende Mitwirkung von Beratungsstellen, Gesundheitsdezernat, Arzt/SPZ/Kinderklinik, PolizeiKlassenlehrer/in und/oder Schulleitung
einvernehmlich mit Eltern 

 

Zwangsmaßnahmen  Verantwortlich für die Durchführung  Zeitpunkt 
 Amt für öffentliche Ordnung, BußgeldverfahrenDurch Schulleitung an Amt für öffentliche OrdnungNach Rechtslage
Amt für öffentliche Ordnung, Zwangszuführung durch die Polizei Durch Schulleitung an Amt für öffentliche OrdnungNach Rechtslage

 

Die Handlungsempfehlung zeigt, dass es zunächst Aufgabe von Schule ist, für die Einlösung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Um Schulmüdigkeit frühzeitig erkennen und darauf reagieren zu können, müssen an den Schulen bestimmte Rahmenbedingungen vorhanden sein. Zum einen muss die Kommunikation innerhalb des Kollegiums gut strukturiert sein. Die Informationen der Schule müssen die Erziehungsberechtigten schnell erreichen. Auf die Signale der Schülerinnen und Schüler müssen angemessene Reaktionen der Schule erfolgen. In erster Linie werden dabei pädagogische und erzieherische Mittel zum Einsatz kommen. Sollten diese erfolglos bleiben, sollte ein Netz von Kooperationspartnern vorhanden sein, die weitergehende Maßnahmen ergreifen können. Erst wenn damit Erfolge nicht zu erzielen sind, sollten auch restriktive Maßnahmen ergriffen werden.

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