Taschengeldparagraf: der Fall des teuren MP3-Players

Der Fall:

Marion ist 14 und will sich einen schicken teuren mp3-Player kaufen. Das Gerät ist vom Feinsten und kostet 180 Euro.

Der Verkäufer im Elektronik-Geschäft fragt sie, woher sie das Geld hat. Marion antwortet (wahrheitsgemäß), dass sie nebenher arbeitet und auch Geld von Ihrer Oma bekommen hat. Aber der Verkäufer glaubt ihr nicht und schickt sie weg

Marion geht nach Hause und beschwert sich bei ihren Eltern. Die finden, ein mp3-Player für 180 Euro ist für Marion viel zu teuer und verbieten ihr den Kauf.

Marion ist sauer, so richtig stocksauer. Sie nimmt das Geld, geht in ein anderes Geschäft, findet dort auch das selbe Modell und will es kaufen. Die Situation dort ist anonymer, die Frau an der Kasse fragt nicht nach, Marion geht mit dem Gerät nach Hause.
Zu Hause kann sie das Gerät eine Weile verheimlichen, aber nach einer Woche kommt es heraus. Die Eltern nehmen ihr das Gerät weg und verlangen vom zweiten Geschäft, es zurückzunehmen.
Der Geschäftführer dort weigert sich.

Aufgabe 3: Hat der Geschäftsführer des zweiten Geschäfts recht?

Lösung: In der Beantwortung der ersten Frage wurde bereits deutlich, dass der mp3-Player für 180 Euro durchaus im Rahmen des Taschengeldparagrafen liegt. Dieser Taschengeldparagraf regelt vor allem die Rechte des Verkäufers gegenüber den Eltern und gibt ihm die Sicherheit, dass nicht alle Kleingeschäfte mit dem Risiko von Widerspruch und Nicht-Erlaubnis behaftet sind. Sofern die Eltern also nicht schlüssig nachweisen, dass Marion den Rahmen ihres Taschengeldes überschritten hat, muss er das Gerät nicht zurücknehmen.

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