Auszug aus dem Schulgesetz
Auszug aus dem Schulgesetz: § 8 Gymnasium
Quelle:http://www.leu.bw.schule.de/bild/SchG.pdf
§ 8 Gymnasium(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.
(2) Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut
1. in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst acht oder neun Schuljahre;
2. in der Aufbauforma) auf der 7. Klasse der Hauptschule auf und umfasst sechs Schuljahre,
b) auf der 10. Klasse der Realschule auf und umfasst drei Schuljahre.
In die Aufbauform nach Buchstabe a) können auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder der Realschule, in die Aufbauform nach Buchstabe b) auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder mit Fachschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.
(3) Das Gymnasium kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen.
(4) Ein nicht ausgebautes Gymnasium führt die Bezeichnung Progymnasium.
(5) Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen:
1. Die Oberstufe umfasst jeweils die Klasse 11 als Einführungsphase und die
Jahrgangsstufen 12 und 13. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre. Im
achtjährigen Bildungsgang umfasst die Oberstufe die Klasse 10 als
Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12, denen die gleichen
Bildungs- und Lehrpläne zugrunde liegen wie den Jahrgangsstufen des
neunjährigen Bildungsgangs.
2. In den Jahrgangsstufen wird in halbjährigen Kursen unterrichtet. Diese
wählt der Schüler aus dem Pflicht- und Wahlbereich aus. Dabei sind bestimmte
Kurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt werden.
3. Der Pflichtbereich umfasst das sprachlich-literarisch-künstlerische
Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld und das
mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld. Hinzu kommen
Religionslehre, Ethik und Sport. Religionslehre und Ethik können einem
Aufgabenfeld zugeordnet werden.
4. Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
5. Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Sie
berechtigt zum Studium an einer Hochschule.
6. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
zur Ausführung der Nummern 1 bis 5 zu regeln. Dabei kann die Leistungsbewertung
durch ein Punktesystem umgesetzt werden, das den herkömmlichen Noten zugeordnet
ist. Die Gesamtqualifikation kann neben den Leistungen in bestimmten
anrechenbaren Kursen und in der Abiturprüfung auch eine besondere Lernleistung
enthalten, die in die Leistungsbewertung der Abiturprüfung einbezogen werden
kann; die Kurse können unterschiedlich gewichtet werden. Die Zulassung zur
Abiturprüfung kann vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten
Leistungsnachweis abhängig gemacht werden. Für die Jahrgangsstufen des
achtjährigen und des neunjährigen Bildungsganges erlässt das
Kultusministerium gleiche Regelungen.