Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Durchführung der sonderpädagogischen Frühförderung
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Durchführung der sonderpädagogischen Frühförderung

Die Frühförderung wird für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder vom frühestmöglichen Zeitpunkt an angeboten. Dabei übernimmt die Beratungsstelle auch die Beratung und Anleitung der Erziehungsberechtigten und anderer für die Erziehung des Kindes verantwortlichen Personen. Sie ist für die Erziehungsberechtigten kostenlos.

Sonderpädagogische Frühförderung durch die Beratungsstelle endet mit der Aufnahme in einen Sonderschulkindergarten oder eine Schule.

Die Beratungsstelle stimmt ihre Arbeit mit allen das einzelne Kind betreuenden Stellen des medizinischen, sozialen, psychologischen und pädagogischen Bereichs ab, insbesondere mit den behandelnden Ärzten, Kliniken, dem Gesundheitsamt, Jugend- und Sozialamt, der Erziehungsberatungsstelle sowie gegebenenfalls mit dem Kindergarten.

Eine besonders enge Zusammenarbeit ist geboten, wenn im gleichen Schulamtsbezirk auch eine Frühbetreuungsstelle eines privaten schulischen oder nichtschulischen freien Trägers tätig ist. Soweit im gleichen Bezirk mehrere Einrichtungen und Dienste mit Aufgaben der Frühbetreuung befasst sind, ist auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen anzustreben, dass eine dieser Stellen die Funktion einer Anlauf- und Koordinierungsstelle übernimmt.

Auf die Möglichkeit der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht und von weiteren Verschwiegenheitspflichten durch die Erziehungsberechtigten sowie das Erfordernis der Zustimmung der Erziehungsberechtigten für die Weitergabe von personenbezogenen Daten wird hingewiesen.

Die Frühförderung kann auch außerhalb der Beratungsstelle erfolgen. Der Leiter sorgt dafür, dass in seinem Betreuungsbezirk die erforderlichen Hausbesuche und andere außerhalb der Beratungsstelle durchzuführenden Maßnahmen stattfinden (mobile Beratung). Hierzu legt er der Schulaufsichtsbehörde einen Organisationsplan vor. Falls von der Schulaufsichtsbehörde gegen den Organisationsplan keine Einwendungen erhoben werden, sind die danach erforderlichen Dienstreisen und Dienstgänge allgemein genehmigt.

Die Beratungsstellen im Bezirk eines Amts für Schule und Bildung arbeiten eng zusammen. Eine solche Zusammenarbeit ist erforderlichenfalls auch zwischen Beratungsstellen benachbarter Schulamtsbezirke durchzuführen. Die Ämter für Schule und Bildung übernehmen die Koordination der Zusammenarbeit.

Die Erziehungsberechtigten können sich an jede Beratungsstelle wenden. Maßnahmen der Frühförderung, die außerhalb der Beratungsstelle durchgeführt werden, können jedoch nur durch die nach Nr. 2.1 zuständige Beratungsstelle erfolgen.

Die Ämter für Schule und Bildung geben über die Beratungsstellen und deren Betreuungsbezirk Auskunft.

intern-Icon Frühförderung


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