Viele verdienen ihr täglich Brot in der Automobilindustrie und in den Kfz-Service-Betrieben - auf der anderen Seite kommen viele Menschen bei Verkehrsunfällen zu Schaden.

Jugendlicher winkt aus Kleinwagen

Auch in Baden-Württemberg gilt das Mindestalter von 17 Jahren für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ab dem 1.01.2008.

Hier finden Sie die Grundinformation des Fahrlerverbandes und von gib-acht-im-verkehr.de Weitere Informationen finden Sie auf deren Seiten auf die wir unten im Artikel verlinken.

Innenminister Heribert Rech gab den Medien am 12.12.2007 bekannt: Das Kabinett hat der Rechtsverordnung zur Einführung des Begleiteten Fahrens ab 17 in seiner Sitzung am 11.12.2007 zugestimmt.

Die Verordnung trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

  • Führerscheinanträge im Rahmen des Begleiteten Fahrens können auf Grund der Verordnung gestellt werden.
  • Prüfungen, sowohl theoretisch als auch praktisch, sind nach dem Inkrafttreten der Verordnung zulässig.
  • Mit der praktischen Ausbildung darf nach dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen werden.

Die Voraussetzungen für das Begleitete Fahren ab 17 und die entsprechende Ausbildung regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Vorschriften gelten einheitlich für alle Bundesländer.

Anmeldung und Prüfung?

Die Anmeldung bei einer Fahrschule und der Beginn der Ausbildung sind bereits mit sechzehneinhalb Jahren möglich. Ein Ausnahmeantrag muss an die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt werden. Dieser wird befürwortet, wenn keine Punkte im Verkehrszentralregister vorliegen. Der Antragsteller muss in einem der teilnehmenden Länder mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Die Prüfung kann frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.

Erhält der 17-Jährige einen "echten" Führerschein?

Wer zum 17. Geburtstag die Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich abgelegt hat, erhält eine Prüfungsbescheinigung zum Nachweis der Fahrberechtigung. Diese gilt im gesamten Bundesgebiet, aber nicht im Ausland.

Die Prüfbescheinigung ist auf längstens drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres befristet. Dem Antragsteller wird dann gegen Umtausch der Prüfbescheinigung ein regulärer Kartenführerschein ausgestellt.

Wann beginnt die Probezeit?

Die zweijährige Probezeit beginnt bereits mit Erteilung der Prüfbescheinigung.

Welche Anforderungen gelten für die Begleitperson?

  • Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, ist bereits bei der Erteilung der Prüfungsbescheinigung namentlich festzulegen und wird dort eingetragen. Die Erziehungsberechtigten müssen der Eintragung der Begleitperson zustimmen.
  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als einen Punkte im Verkehrszentralregister haben.
  • Auch für die Begleitperson gilt bei deren Mitfahrt die 0,5-Promille-Regelung und das Verbot berauschender Mittel nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes.
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern nur als Begleiter mitfahren.

Welche Fahrzeuge darf man fahren?

Es kann grundsätzlich jedes Fahrzeug geführt werden, das der erworbenen Führerscheinklasse entspricht. Es sind keine speziellen Um- oder Ausrüstungen vorgeschrieben.

Achtung:
Es ist zu klären, ob im Versicherungsvertrag des Fahrzeugs Beschränkungen vereinbart worden sind. Wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren (um in den Genuss einer günstigeren Versicherungsprämie zu kommen), dann sollte ein 17-Jähriger das Fahrzeug nicht führen. Wird dagegen verstoßen, drohen im Schadensfall Rückforderungen der Versicherungsgesellschaft.

Wird ein Fahrzeug zum Begleiteten Fahren eingesetzt, ist es ratsam, dies dem Versicherer grundsätzlich mitzuteilen.

Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die Begleitperson nur beraten darf, sind auch keine Doppelpedale gestattet. Der Beifahrer kann aber etwa einen zusätzlichen Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme ist sicherlich sinnvoll, aber nicht verpflichtend.

Übrigens:
Wie beim Führerschein mit 18 werden mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen AM und L regulär erworben, also ohne die Einschränkungen und Auflagen, die für den Pkw gelten.

Mögliche Verstöße:

Verstoß Rechtsfolge
Fahren ohne die vorgeschriebene Begleitperson 70,-- Euro Bußgeld und 1 Punkt [1]
Die Fahrerlaubnis wird sofort wieder eingezogen
Nichtmitführen der Prüfbescheinigung oder nicht Aushändigen trotz Verlangen 10,-- Euro Bußgeld

Die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr gelten auch für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung.


[1] Genaueres in den beiden unten stehenden Links "Begleitetes Fahren" des Fahrlehrerverbandes und von "Gib acht im Verkehr"


Hier finden Sie die Pressemeldung des Innenministeriums vom 12.12.2007 zum Begleiteten Fahren ab 17.