Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Gewaltenteilung im Grundgesetz
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Gewaltenteilung im Grundgesetz

Die Gewaltenteilung ist Inhalt der folgenden Grundgesetz-Artikel:

  • Art. 20, (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Horizontale Gewaltenteilung).
  • Art. 20, (3): Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • Art. 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Vertikale Gewaltenteilung, Föderalismus).
  • Art. 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
  • Art. 70 (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
  • Art. 70 (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
  • Art. 28 (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Kommunale Selbstverwaltung).
  • Art. 97 (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen

 

Diese grundgesetzlichen Regelungen werden durch weitere Grundgesetz-Artikel garantiert:

  • Art. 20 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • Art. 20 (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
  • Außerdem bestimmt Art. 1 (3) die grundgesetzliche Ordnung zum unmittelbar bindenden Recht (Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht).
  • Die föderative Ordnung ist durch den Bund selbst garantiert: Art. 28 (3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
  • Eine Aufhebung der föderativen Struktur ist nicht möglich: Art. 79 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

 

 

Bund, Länder und Gemeinden
Gemeinde
(Land-)Kreis
(Bundes-)Land
Staat (Bund)
Europa (im Kapitel Europa)
Die drei Ebenen staatlichen Handelns ("Bund, Länder und Gemeinden") entsprechen den vier innerstaatlichen Ebenen der Partizipation und werden durch die fünfte, die europäische Ebene, ergänzt.
... und auf Länderebene
Föderalismus
Der Landtag
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