Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Kommunale Ebene
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Kommunale Ebene


Die (politische) Gemeinde oder Kommune bildet die unterste Ebene (Gemeinde- oder Kommunalebene) im politischen und verwaltungsmäßigen Aufbau von Staaten und die unterste Ebene der Selbstverwaltung. Sie steht damit dem einzelnen Bürger am nächsten. Nach Art. 71 der Landesverfassung besteht dieses Recht der Selbstverwaltung als politisch ursprüngliches Recht, wird also vom Land nicht „gewährt“, sondern muss „gewährleistet“ bleiben. Selbstverwaltung bedeutet dabei, dass eigene Angelegenheiten unter eigener Verantwortung verwaltet werden, wobei der Rahmen der bestehenden Gesetze zu beachten ist.

Die Europäische Union hat die Ebenen der Selbstverwaltung klassifiziert und für die kommunale Ebene die Stufen LAU-1 und LAU-2 (Local Administrative Units) eingeführt. Danach gehören die Gemeinden selbst zur untersten Ebene LAU-2.

Gemeinde- und Stadtteile haben keine eigene Selbstverwaltung, können jedoch im Rahmen der kommunalen Organisation bestimmte Aufgaben von der Gemeindeverwaltung delegiert bekommen, haben aber in aller Regel nur beratende Funktion. Das gilt z.B. für Bezirksbeiräte in den Großstädten.

Gemeinden können sich zu Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt) , Samtgemeinden (Niedersachsen) oder Verwaltungsgemeinschaften (Bayern, Sachsen, Thüringen) zusammenschließen und gelten dann als LAU-1, behalten jedoch auch dann ihre rechtliche Selbständigkeit. In Baden-Württemberg gibt es solche Verwaltungsgemeinschaften nur in speziellen Fällen, wobei keine eigene Körperschaft begründet wird.

Die Gemeindeverwaltung ist die Gesamtheit aller Verwaltungsstellen und Behörden der Gemeinde. Das Gebäude des Verwaltungssitzes wird in Baden-Württemberg durchweg als Rathaus bezeichnet. In anderen Gegenden dafür verwendete Begriffe wie Stadthaus und Gemeindehaus haben hier eine nichtamtliche Bedeutung als sozialer Mittelpunkt des Gemeindelebens.

Landesverfassung Baden-Württemberg
Die Rechte der Gemeinden nach Art. 71 und 72 der baden-würtembergischen Landesverfassung

Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Die Rechte der Gemeinden nach Art. 28 des Grundgesetzes

Aufgaben der Gemeinde
Konkrete Aufgaben der Gemeinde

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