Regeln beim Umgang mit Werkzeugen und Maschinen
im NwT-Unterricht.
(Stand März 2010)
Eine Zusammenfassung von Vorgaben der
Unfallkasse-Baden-Württemberg, des LS Stuttgart, und Auskünften der
Rechtsabteilungen RPF und RPS
zusammengestellt
von Carsten Hansen, AG NwT
Die Standards NwT geben vor, dass die Schülerinnen und
Schüler in einem Projekt Produkte herstellen soll. Dabei kann es notwendig sein,
handwerkliche Tätigkeiten durchzuführen. Um die Produkte in angemessener
Qualität herzustellen, ist der Umgang mit Werkzeugen und Maschinen notwendig.
Deshalb sollten die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des allgemeinen
Erziehungsauftrags und als Unfallprävention, den fachgerechten Umgang mit
handelsüblichen Werkzeugen und Handmaschinen lernen.
Für die Kolleginnen und Kollegen, die NwT unterrichten, ergibt sich eine
besondere Verantwortung, da sowohl für die Lehrkraft als auch die Schülerinnen
und Schüler eine gewisse Verletzungsgefahr im Unterricht besteht. Alle
Lehrkräfte, die NwT unterrichten, müssen sich im Umgang mit Werkzeugen und
Maschinen unterweisen lassen, sofern sie diese im Unterricht oder zur
Unterrichtsvorbereitung verwenden
1. Grundsätzlich sind zwei Ebenen zu betrachten:
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Die Lehrkraft verletzt sich an einer Maschine oder einem Werkzeug.
Verletzt sich eine Lehrkraft ohne Fachkunde an einer Maschine, kann die Unfallkasse oder das Land Baden-Württemberg prüfen, ob möglicherweise ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften vorgeworfen werden kann. Ein Regress kann jedoch nur vorgenommen werden, wenn die mangelnde Einweisung an der Maschine als unfallursächlich und der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften grob fahrlässig anzusehen ist. -
Eine Schülerin / ein Schüler verletzt sich an einer Maschine oder einem Werkzeug.
Neben der nicht erfassbaren psychologischen und physischen Belastung des betroffenen Schülers und / oder der Lehrkraft im Falle eines Unfalls, ergeben sich möglicherweise auch privat- und dienstrechtliche Konsequenzen. Verletzt ein Kollege die Aufsichtspflicht über einen ihm anvertrauten Schüler, so kann das bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ernsthafte Folgen dienstrechtlicher und auch finanzieller Art haben. Es gilt die Amtshaftung bei schuldhafter (Aufsichts-) Pflichtverletzung, d.h. das Land Baden-Württemberg übernimmt Kosten. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird das Land gem. §96 LBG Regress beim Beamten nehmen.
2. Wie wird ein „Fall“ beurteilt ?
-
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht voraus.
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Es ist nicht abzuschätzen, wie im konkreten Einzelfall entschieden wird, wenn es zu Regressansprüchen von Seiten von Schülern / Eltern oder Versicherungen an Lehrkräfte kommt.
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Sollte sich ein Schüler an einer Maschine verletzen und könnte die Lehrkraft nicht nachweisen, dass sie auf dieser Maschine eingewiesen wurde, würde die Unfallkasse BW prüfen, ob einerseits der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften (die fehlende Einweisung) unfallursächlich (das betrifft den Dienstherrn /Schulleiter) wurde und andererseits, ob dieser Verstoß auch von Seiten der Lehrkraft dann als grob fahrlässig anzusehen wäre.
Anmerkungen hierzu:
Wenn ein Kollege einen Schüler ohne jede Einweisung, ohne Belehrung oder ohne Aufsicht an einem Werkzeug oder einer Maschine, arbeiten lässt, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden. Entscheidend ist stets der Umstand, ob die Lehrkraft die Schüler vor der Arbeit mit Werkzeugen über mögliche Gefahren belehrt, den richtigen Umgang erklärt hat und die Aufsicht über die Arbeit führt. Je größer das Gefahrenpotenzial eines Gerätes, desto intensiver muss die Einweisung sein. Natürlich ist auch das Alter und die Erfahrung der Schülerinnen und Schüler zu beachten (siehe hierzu Vorgaben des LS im Anhang). Eine besondere Rolle nehmen Maschinen – also Werkzeuge mit Motoren - ein. Hier ist nach Gefahrenpotenzial zu differenzieren (siehe hierzu Vorgaben des LS im Anhang). Sowohl Lehrkräfte als auch Schüler sollten an Maschinen eingewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Dienstherr der beamteten Lehrkräfte ähnliche Kriterien zur Beurteilung eines Unfalls zu Grunde legt wie die Unfallkasse, die für die angestellten Lehrer und die Schüler zuständig ist.
3. Fazit:
Es ist im NwT-Unterricht möglich und auch notwendig, dass sowohl Lehrkräfte als auch Schüler nach qualifizierter Einweisung an Werkzeugen und Maschinen arbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler sollten zunächst an die Maschine eingewiesen, über die Gefahren belehrt werden und dann zunächst nur unter direkter – unmittelbarer Aufsicht der Lehrkraft arbeiten dürfen. Es ist möglich, dass Schüler nach einer gewissen Erfahrung im Umgang mit erlaubten Maschinen und je nach Reife und Alter im Aufsichtsbereich des Lehrers oder selbstständig arbeiten (siehe hierzu Vorgaben des LS im Anhang).
Es gilt jedoch!
Die Arbeit an Sägemaschinen aller Art Hobelmaschinen oder Holzfräsen, Winkelschleifern oder anderen Maschinen mit ähnlichen Gefahrenpotenzial (siehe Liste LS im Anhang) verbietet sich für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums. Es gelten folgende Ausnahmen: Dekupiersäge, Handstichsäge, eingehauste Fräsmaschine mit Koordinatentisch mit Fräsenschaft kleiner oder gleich 3mm als CNC Maschine. Diese Maschinen dürfen von Schülern nach Einweisung bedient werden.
4. Abschlussbemerkung:
Insgesamt ist das Regelwerk zur Durchführung von Werkunterricht so gestaltet, dass im Fach NwT Lehrkräfte selbst oder auch die Schüler nach entsprechender Einweisung Werkzeuge und Maschinen - mit den genannten Einschränkungen - bedienen dürfen. Die Vorgaben der Bildungsstandards können erfüllt werden. Lehrkräfte und Schüler genießen den üblichen Versicherungsschutz. Ein Unfall führt nur dann zu versicherungs-rechtlichen oder dienstrechtlichen Problemen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Die Kriterien für den Nachweis von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind so angesiedelt, dass bei regulärer Ausübung der Lehrtätigkeit dieser Tatbestand glücklicherweise sehr selten erfüllt sein wird (Die Erfahrungen bei anderen Tätigkeiten von Lehrpersonen mit erhöhtem Unfallrisiko wie z.B. bei Klassenausflügen oder im Schulsport stützen diese These).
Dennoch sollten sich alle Lehrerinnen und Lehrer der Gefahren, die von Werkzeugen und Maschine ausgehen, bewusst sein.
Um dem möglichen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit vorzubeugen, sollten sich die Lehrkräfte an den Werkzeugen und Maschinen, die an ihrer Schule vorhanden sind, qualifiziert einweisen lassen. Diese Einweisung sollte zu einer Mindestqualifikation führen, die Ausbildungselemente sollten aufgeführt und schriftlich dokumentiert werden.
5. Quellen:
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (Empfehlungen der KMK) GUV-SI 8070
Schriftliche Auskunft der Abteilung Recht und Regress v.17.11.2005
Unfallkasse-BW Gesetzliche Unfallversicherung – Info. Sicherheit im Unterricht: Holz (GUV-Si 8041)
Merkblätter zur Sicherheit im Unterricht LEU 2003 Neckar-Verlag
Kultus und Unterricht Nr. 24/1989 N 250 Auskünfte Rechtsreferat RP F und RP S
Stellungnahme der Unfallkasse-BW zu Fräseinrichtungen in Verbindung mit Koordinatentisch v. 17.10.2005
Homepage der Unfallkasse B-W: hier sind alle Regeln zur Unfallprävention zu finden
Anhang:
Schülerumgang mit Maschinen
LS Stuttgart • Referat II/3/Natur und Technik
Empfehlungen zum Maschineneinsatz in der Sekundarstufe I
Basierend auf der in Kultus und Unterricht Nr. 24/1989 veröffentlichten Empfehlung zum Schülerumgang mit Maschinen, veröffentlicht das Landesinstitut für Erziehung und Unterricht (LEU), Referat II/3/Natur und Technik diese erweiterte Empfehlung zum Maschineneinsatz in der Sekundarstufe I.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in schulischen Einrichtungen folgende Maschinen und Geräte nicht betreiben. Das Betreiben schließt Aufrüsten, Bedienen und Instandhalten ein! (vergleiche auch GUV 3.10)
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Brennofen
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Hack- und Spaltmaschinen
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Hobel- und Fräsmaschinen (elektrisch) jeder Art
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Sägemaschinen (elektrisch) jeder Art (ausgenommen Dekupiersäge und elektrische Handstichsäge, Anm. Hansen: Neu seit 2006 auch CNC Fräsmaschine s.o.)
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Stockscheren (mechanisch)
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Winkelschleifmaschine (elektrisch)
Für den Einsatz weiterer elektrischer Maschinen und Geräte gibt es keine rechtlichen Bestimmungen.
Das Landes Institut für Schulentwicklung empfiehlt jedoch an folgenden Maschinen und Geräten Einsatzbeschränkungen für Schüler.
Hinweise zu den verwendeten Abkürzungen:
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- |
Einsatz nicht vorgesehen |
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A |
Unter Aufsicht. Der Schüler arbeitet an der Maschine, der Lehrer steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang. |
|
TS |
Teilselbständig. Der Schüler arbeitet selbständig an der Maschine, befindet sich jedoch im Blickfeld des Lehrers. |
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S |
Selbständig. Der Schüler arbeitet selbständig, der Lehrer beaufsichtigt im Rahmen seiner Dienstpflichten. |
Schülerumgang mit Maschinen
LS Stuttgart Referat II/3/Natur und Technik
| Maschinen- und Geräteeinsatz im Unterricht der Jahrgangsstufen | 5/6 | 7/8 | 9/10 |
| Abkantvorrichtung | A | TS | S |
| Bandschleifmaschine elektrisch - nur mit Staubabsaugung | - | TS | S |
| Akkubohrmaschine (Bohrschrauber) | A | TS | S |
| Bunsen- und Kartuschenbrenner | A | A | TS |
| Dekupiersäge elektrisch | A | S | S |
| Emailbrennofen | A | A | A |
| Handbohrmaschine elektrisch | A | TS | S |
| Hart- und Weichlötgerät (Propangas) | - | A | A |
| Hebelblechschere mechanisch | - | A | TS |
| Heißklebepistole | A | TS | S |
| Heißluftgerät mit Gebläse | A | A | TS |
| Heizstrahler | A | A | TS |
| Kompressor | A | TS | S |
| Koordinatentischsystem | A | TS | S |
| Lötkolben elektrisch | TS | S | S |
| Papier- und Materialschneidegerät | A | A | TS |
| Schweißgerät elektrisch mit Schutzgas | - | - | A |
| Schwing- und Excenterschleifer elektrisch - nur mit Staubabsaugung | TS | S | S |
| Stichsäge elektrisch | A | TS | TS |
| Styropor-Heißdraht-Schneider | TS | S | S |
| Tellerschleifmaschine elektrisch - nur mit Staubabsaugung | A | TS | S |
| Tiefziehgerät | A | TS | S |
| Tisch- oder Ständerbohrmaschine elektrisch | A | TS | S |
| Universal-Drehmaschine | - | - | A |
| Werkzeugschärf- und Abziehmaschine elektrisch | - | - | A |
| Winkelschleifer nur bis max. 125 mm Scheibendurchmesser, nur Schruppscheibe, keine Trennscheibe, auf Funkenflug achten | - | - | A |
Grundvoraussetzungen für den Schülerumgang mit Maschinen
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An Maschinen und Geräten ist eine Einweisung erforderlich. Sie umfasst alle sicherheitsrelevanten Bereiche.
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Der Schüler darf nur mit erlaubten Maschinen arbeiten.
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Der Schüler muss eine sorgfältige Einweisung durch eine fachkundige Lehrkraft über Gefahren und Sicherheitsrichtlinien erhalten. Diese ist regelmäßig zu wiederholen.
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Die einschlägigen Sicherheitsrichtlinien im Umgang mit Geräten und Maschinen müssen beachtet werden.
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Geräte und Maschinen müssen vor Inbetriebnahme durch eine Sicht- und Funktionsprüfung auf ihre Sicherheit überprüft werden.
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Das Gewicht und die angegebene Leistung der vom Schüler bedienten Geräten und Maschinen müssen auf dessen körperliche und intellektuellen Voraussetzungen abgestimmt sein.
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Betriebsanweisungen für wichtige Grundarbeitsgänge sind in Maschinennähe auszuhängen.
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