Parteien und Verbände

Parteien

Nach Artikel 21 Absatz 1 GG sind die Parteien als Träger der politischen Willensbildung von allen anderen Organisationen (gesellschaftliche, wirtschaftliche oder politische Vereine oder Verbände) abgehoben und vor diesen „privilegiert“. Nach dem Parteiengesetz (von 1967, in der Fassung von 1984) muss eine Partei folgende Kriterien erfüllen:

  • länger dauernde Organisation („dauernd oder für längere Zeit“)
  • überregionale Wirksamkeit („für den Bereich des Bundes oder eines Landes“)
  • Kandidatur für die Volksvertretungen („an der Vertretung des Volkes im Deutschen
  • Bundestag oder in einem Landtag mitwirken“)
  • Ernsthaftigkeit der Zielsetzung (durch Organisation, Mitgliederzahl und Auftreten in der Öffentlichkeit)

Weiterhin definiert das Parteiengesetz die Aufgaben der Parteien (§ 1, Absatz 2 Parteiengesetz):

  • Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung
  • Anregung und Vertiefung der politischen Bildung
  • Förderung der aktiven Teilnahme der Bürger am politischen Leben
  • Heranbildung befähigter Bürger zur Übernahme öffentlicher Ämter
  • Beteiligung an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden
  • Einflussnahme auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung
  • Einführung der von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung
  • Pflege einer ständigen Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen.

 

Parteien werben also für bestimmte politische Ziele in der Bevölkerung, um bei Wahlen die Mehrheit zu erringen, die sie zur Übernahme der Regierungsverantwortung und damit zur Durchsetzung ihrer Politik befähigt.

Während die vom Grundgesetz genannten Aufgabe der „Willensbildung des Volkes“ eher die Programmfunktion der Parteien bestimmt, also die Bündelung der politischen Interessen auf der Basis des Parteiprogramms, steht bei der Einflussnahme auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung, die das Parteiengesetz nennt, die „staatliche Willensbildung“ im Vordergrund, die Umsetzung also des demokratischen Auftrags in praktische Politik.

Parteien wirken durch die verfassungs- und gesetzmäßigen Strukturen unmittelbar auf die öffentliche Meinung ein, indem sie Kandidaten für öffentliche Ämter benennen (auch wenn keine Parteizugehörigkeit verlangt ist) und Mitspracherecht bei der Besetzung öffentlicher Positionen haben (z.B. in den öffentlich-rechtlichen Medien).

Verbände

Verbände und Bürgerinitiativen bilden dem gegenüber nur einen Teilbereich der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen ab. Verbände sind ebenfalls auf Dauer angelegte Interessenvertretungen, meist branchen- oder gruppenspezifisch festgelegt (von Ärzteverband bis Zahntechnikerverband). Sie äußern die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik und haben auch Anspruch darauf, zu entscheidenden Sachfragen gehört zu werden (z.B. in Bundestags-Anhörungen). Sie zielen in keinem Fall darauf ab, als Organisation selbst in den parlamentarischen Organen durch Wahl vertreten zu sein, weil sie weder personell dazu in der Lage sind, noch ein so umfassendes Programm aufstellen können. Verbände werben in aller Regel nur in den eigenen Aktivitätsfeldern um Mitglieder und bestehen aus einer kleinen Funktionärsgruppe und einigen in Arbeitsgruppen organisierten Mitgliedern. Dort werden Positionspapiere zu aktuellen Fragen der eigenen Klientel erarbeitet. Verbände haben direekten Einfluss auf die Regierungen, indem sie auf einzelne Abgeordnete (Lobbyismus) oder auf die Partei als Ganzes (Wahlspenden) einwirken oder die Öffentlichkeit für ihre Interessen und ihre Ziele mobilisieren (z. B. Anzeigenkampagnen), letztendlich, um Wahlverhalten zu beeinflussen.

Bürgerinitiativen

Bürgerinitiativen bilden sich als Organ von Interessen innerhalb der Bevölkerung. Sie wollen diese Interessen gegenüber dem Rest der Bevölkerung und gegenüber der Politik artikulieren und um eine möglichst große Basis werben. Sie haben ein ganz bestimmtes fest umrissenes lokales oder regionales Ziel, das sie vertreten, z.B. die Verhinderung einer Investition, die die Umwelt gefährdet oder den Erhalt eines bestimmten Gebäudeensembles. Dafür arbeiten sie und mobilisieren die Bevölkerung. Insofern sind sie ein Organ der basisdemokratischen Mitbestimmung und arbeiten auch, sofern die Verfassungen dies ermöglichen, auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheide hin, auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheide hin. Ihre Ziele liegen meistens unterhalb der gesetzgeberischen Arbeit, ihre Adressaten sind Verwaltungen (z.B. mit Baugenehmigungen). Ihre Organisation ist in aller Regel auf Zeit angelegt, wenn das Ziel erreicht ist, lösen sie sich auf. Als bisher einziger Ausnahmefall kann die Bürgerinitiative der Grünen gelten, die sich als Partei konstituierte. Damit war aber auch eine umfassendere programmatische Arbeit verbunden.