Arbeitsverhältnisse von Kindern und Jugendlichen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitsverhältnisse von Kindern und Jugendlichen zwischen 13 und 18 Jahren.

Es legt zunächst fest:

  1. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
  2. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  3. Für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (also noch keine 9 Schuljahre abgeschlossen haben), gelten dieselben Regelungen wie für Kinder.

Von der Systematik des Gesetzes her ist die Arbeit von Kindern (also von unter 15jährigen) verboten. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  • Einwilligung des Erziehungsberechtigten ist gegeben
  • Arbeit ist "leicht" und "für Kinder geeignet"
  • Schulausbildung wird nicht beeinträchtigt
  • Arbeitszeit beträgt nicht mehr als zwei Stunden täglich
  • Arbeitszeit liegt nicht zwischen 18 und 8 Uhr

Für Jugendliche gelten im Wesentlichen dieselben Bedingungen, mit folgenden Erweiterungen:

  • Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche (Erhöhung der Arbeitszeit auf 8,5 Stunden nur gegen Freizeitausgleich in der selben Woche)
  • Arbeitszeit nicht zwischen 20 und 6 Uhr
  • Ferienarbeit von Schülern über vier Wochen ist möglich

Für Arbeiten in der Landwirtschaft gelten Ausnahmeregelungen.

Im Zusammenhang mit dem Thema "Verträge" und " "Taschengeldparagraf" ist hier wichtig, dass der Erziehungsberechtigte seine Einwilligung auch dafür gibt, dass das Kind bzw. der Jugendliche selbst Geld verdient und selbstverantwortlich mit dem Geld umgeht. Bezüglich der Ausgaben ist also der Händler durchaus verpflichtet, dem Wunsch des 14jährigen, einen bestimmten Artikel zu kaufen, nachzugeben.

Der Fall: teurer MP3-Player


Jugendarbeitsschutzgesetz (Text)