Wirksamkeit von Verträgen

Bei Verträgen muss man unterscheiden, ob sie gültig oder von vornherein ungültig sind.

Sind Verträge gültig, kommt man nur durch Entgegenkommen des Vertragspartners wieder aus ihnen heraus (bzw. bei Verträgen mit Laufzeit durch eine "ordentliche", das heißt im Vertrag selbst vorgesehene Kändigung).

Verträge, die unter Bedingungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, geschlossen worden sind, sind dagegen von vornherein ungültig ("nichtig"). Dazu gehören vor allem Verträge, die mit Personen geschlossen worden sind, denen die Rechtsfähigkeit fehlt, also z.B. mit Minderjährigen oder Unmündigen.

Von nichtigen Verträgen braucht man nicht zurückzutreten, man kann den Vertragspartner auffordern, den Zustand, wie er vor dem Vertragsabschluss bestand (Geld zurück, Ware zurück), wieder herzustellen.

Hat der (minderjährige) Käufer die Ware allerdings benutzt, kann der Verkäufer vom Erziehungsberechtigten einen Schadenersatz für die Nutzung verlangen.