Föderalismus und Föderalismusreform

Über den Föderalismus als grundlegendes Prinzip des Staatsaufbaus der Bundesrepublik

Das föderale Prinzip des Staates ist dadurch gekennzeichnet, dass die staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Gliedstaaten in der Weise aufgeteilt sind, dass beide voneinander unabhängige (und nicht aus einer Übertragung abgeleitete) Rechte und daher für bestimmte staatliche Aufgaben eine eigene Zuständigkeit haben.

Die Gliedstaaten (in Deutschland und Österreich Bundesländer genannt) sind autonom und haben eine eigene Legitimität, die der Bundesstaat nicht angreifen darf. Jedes Bundesland hat daher nicht nur ein Organisationsstatut, das seine Funktionen regelt, sondern (zumindest in vielen Fällen) seine eigene vollwertige Landesverfassung, dementsprechend auch eigenständige politische Institutionen für die Exekutive, die Legislative und die Judikative. Nach dem "muss ... entsprechen" in Art 28 (1) GG ist es die Aufgabe der Länder selbst, diese Verfassungsordnung mit den einer Verfassung entsprechenden Qualitätsnormen herzustellen.

Der Unterschied zu anderen Systemen mit Teilautonomie von Regionen besteht darin, dass deren Rechte von Gesamtstaat delegiert wurden und nicht den unabänderlichen Verfassungsrang haben.

Probleme wirft das System des Föderalismus durch das Spannungsfeld zwischen Bund und Ländern auf, da jeder Teil des föderalen Systems bestrebt ist, seine eigenen Machtbefugnisse auf Kosten des anderen Teils auszuweiten.

Das bundesstaatliche Prinzip der Bundesrepublik Deutschland wird deutlich im Staatsnamen („Bundesrepublik...“) und in der Vorschrift des Art. 20 GG „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Die Länder werden außerdem in der Präambel genannt und in Art. 30 GG als die eigentlichen Träger der staatlichen Hoheitsrechte genannt.

Darüber hinaus ist die föderale Struktur in folgenden weiteren Vorschriften des Grundgesetzes verankert:

  • Art. 50: Mitwirkung des Bundesrats bei der Gesetzgebung,
  • Art. 70: Gesetzgebungsrecht der Länder,
  • Art. 72: Konkurrierende Gesetzgebung und Recht zur abweichenden Gesetzgebung,
  • Art. 76: Gesetzesinitiative des Bundesrats,
  • Art. 79: Sicherung der föderalistischen Ordnung vor substantiellen Veränderungen,
  • Art. 23: Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union (ebenso Art. 50),
  • Art. 24: Recht der Länder, eigene Hoheitsrechte auf "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" zu übertragen,
  • Art. 28: Unterwerfung der Landesverfassungen unter demokratische und repräsentative Prinzipien,
  • Art. 29: Neugliederung des Bundesgebiets mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Länder zu stärken.

Materialien zur Reform des föderalistischen Prinzips