Bundesverfassungsgericht

Recht
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Das Bundesverfassungsgericht (BVG) ist zentrales Justizorgan für den gesamten, mit der Auslegung der Verfassung und ihrer Rechte zusammenhängenden Bereich. Es kennt drei Möglichkeiten, wirksam zu werden:

  • Verfassungsbeschwerde
  • Normenkontrollverfahren
  • Verfassungsstreit

In 96% der Fälle wird das BVG mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine vorher ergangene Gerichtsentscheidung befasst. Sie kann von jedem, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, erhoben werden und kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.. Das BVG hat daher für solche Beschwerden von Verfassungsrang gewissermaßen eine letztinstanzliche Kontrollfunktion über die Gerichtsbarkeit.

Darüber hinaus hat das BVG auch das Recht, über die konkrete und abstrakte Normenkontrollklage Gesetze auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen sowie Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen zu entscheiden. Hier liegt, abgesehen von spektakulären und spektakulär aufgenommenen Entscheidungen, die große Wirkung des BVG in der Öffentlichkeit.

Konkrete Normenkontrolle bedeutet die Anfrage durch ein Gericht, das ein Gesetz für verfassungswidrig hält und es deshalb nicht anwenden will. Abstrakte Normenkontrolle ist demgegenüber die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm durch das BVG auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages. Verfahren können dabei sowohl durch formelle Entscheidung beendet werden als auch dadurch, dass ein Antrag als unzulässig verworfen und damit nicht angenommen wird.

In der Vergangenheit wurden im Normenkontrollverfahren zwischen 4 bis 5 % aller Bundesgesetze als fehlerhaft und damit verfassungswidrig befunden. Von dieser Bewertung abgesehen schreibt aber das BVG dem Gesetzgeber in der Urteilsbegründung auch vor, wie er ein Gesetz zu formulieren hat, damit es nach seiner Ansicht verfassungskonform werde. Beispiele hierfür sind aktuell das Urteil zur Verfassungswidrigkeit der ungleichen Besteuerung bei Renten und Pensionen (6. März 2002) sowie aus früheren Jahren die Urteile zur Zinsbesteuerung, die das Parlament zwang, ein Gesetz nach Maßgabe des Urteils zu verabschieden, und zur steuerlichen Behandlung von Grundbesitz (Einheitswerte), dem der Bundestag noch nachkommen muss. Mit dieser Vorformulierung von Kriterien ist zwar im politischen Prozess nicht mehr notwendig, dass sich das BVG nochmals mit dem Gesetz befasst, aber es zieht damit Kompetenzen an sich, die eigentlich der Legislative allein zustehen.

Wichtig bei der Analyse des Einzelfalls ist die Herausarbeitung der jeweiligen Kontrollfunktion und gegebenanfalls die im Urteil enthaltene Vorschrift für den Gesetzgeber bzw. die Vorgabe von Richtlinien, die den Entscheidungsspielraum des Parlaments einengen.

Ähnlich liegt der Fall beim Verfassungsstreit. Hier unterliegen Maßnahmen einzelner Staats- oder Verfassungsorgane der Rechtsprechung durch das BVG, ohne dass es zur Überprüfung von konkreten Gesetzen oder Gerichtsentscheidungen kommen müsste.

 

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