Jahresgutachten des Sachverständigenrates
Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963, zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, hat der Sachverständigen die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage zu beurteilen.