Arbeitsbereiche: Menschenrechte für alle

Eine der Grundlagen des Europarats ist die Europäische Menschenrechtskonvention aus dem Jahr 1950. Sie beschränkt sich nicht auf das bloß Deklamatorische, sondern stellt mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen einmaligen und ständigen Überwachungsmechanismus für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung: Personen, die Opfer einer Menschenrechtsverletzung zu sein glauben, können sich nach Erschöpfung der Rechtsmittel innerhalb des eigenen Staats mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

Weiterhin besucht im Rahmen der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter ein Ausschuss unabhängiger Experten - das Europäische Komitee zur Verhütung der Folter - Gefängnisse und andere Anstalten, in denen Personen festgehalten werden, untersucht, wie diese Menschen behandelt werden, und verfasst Empfehlungen, um für sie einen besseren Schutz zu erreichen.

Bei der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Biomedizin, dem ersten international verbindlichen Rechtsinstrument auf diesem Gebiet, geht es um den Schutz des Menschen vor der missbräuchlichen Anwendung neuer biologischer und medizinischer Technologien. Die Konvention hat das Ziel, die Grundrechte und -freiheiten sowie die Würde des Menschen zu schützen. Das im Januar 1998 unterzeichnete Zusatzprotokoll untersagt das Klonen menschlicher Lebewesen.

In der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. November 1995 verpflichten sich die Mitgliedsstaaten auf einen umfangreichen Katalog von Rechten für Angehörige nationaler Minderheiten in den jeweiligen Staaten, unter anderem auf die Gleichstellung der Mitglieder von Volksgruppen vor dem Gesetz, den Schutz der Kultur, der Identität und der Religion, auf gesicherten Zugang zu den Medien sowie darauf, ihren Bürgern friedliche Kontakte mit Menschen - gemeint sind Mitglieder der eigenen Volksgruppe -, die in anderen Staaten ihren Wohnsitz haben, zu gewährleisten.

Ein ähnliches Ziel verfolgt auch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen von 1999. Sie soll den Niedergang nichtamtlicher Sprachen in jenen Ländern, in denen diese bei der ansässigen Bevölkerung noch gebräuchlich sind, verhindern und deren Gebrauch in Wort und Schrift im Amtsverkehr anregen. Sie befürwortet auch den Unterricht in diesen Sprachen. Das betrifft z.B. das Deutsche im Elsass oder das Dänische in Süd-Schleswig.

Mit der 1993 gegründete Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) bekämpfen die Mitgliedsstatten Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in allen ihren Erscheinungsformen. Sie überprüft alle diesbezüglichen innerstaatlichen und internationalen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit.

Zu den Aufgaben des Menschenrechtskommissars gehört die Erziehung zu den Menschenrechten: Er sorgt dafür, dass diese in den Mitgliedsstaaten besser wahrgenommen und eingehalten werden. Ferner setzt er sich dafür ein, dass die Konventionen und Empfehlungen der Organisation zur Anwendung kommen.