Gesetzgebung in der EU

Die Gesetzgebung in der Europäischen Union ist eine gemeinsame Angelegenheit des Europäischen Parlaments gemeinsam mit dem Europäischen Rat. Vorschläge der Europäischen Kommission können von den Abgeordneten verändert, ergänzet oder auch ganz abgelehnt werden. Und selbstverständlich kann das Europäische Parlament die EU-Kommission auch auffordern einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten.

Das Gesetzgebungsverfahren läuft auf EU-Ebene nach einem einfachen und bewährten Schema ab:

  1. Die Kommission unterbreitet Parlament und Rat einen Vorschlag.
  2. Im Parlament beraten zunächst die entsprechenden Ausschüsse den Vorschlag und ändern ihn gegebenenfalls ab, und auch in der anschließenden Debatte im Plenum sind Änderungen des Vorschlags möglich.
  3. Der Rat erhält den vom Parlament beschlossenen Entwurf; wenn der Rat keine Änderungen wünscht und alle vom Parlament gemachten Vorgaben annimmt, ist das Gesetz fertig. Andernfalls wird der Gesetzesvorschlag an das Parlament zurück überwiesen.
  4. Es gibt maximal drei Lesungen, wobei die dritte Lesung das Vermittlungsverfahren ist.

Ein EU-Gesetz kann nur verabschiedet werden, wenn zwischen Parlament und Rat Einigkeit hergestellt istr.

Die Tagungen des Europäischen Parlaments sind grundsätzlich öffentlich, alle Plenartagungen und im zunehmenden Maße auch die Ausschusssitzungen werden per Web-Stream auf der Internet-Site www.europarl.europa.eu veröffentlicht.

Es gibt zwei Arten von EU-Gesetzen:

  • Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Staaten,
  • Richtlinien hingegen müssen in nationales Recht überführt werden, wobei jeder Staat einen gewissen Spielraum hat (die EU gibt also «Richtlinien» vor).

Das Europäische Parlament ist zudem gemeinsam mit dem Rat die oberste Haushaltsbehörde der EU und legt als solche mit entscheidender Kompetenz den EU-Haushalt fest. Auch über die mehrjährige Finanzplanung der EU bestimmt das Europäische Parlament gleichberechtigt mit. Der EU-Haushalt beträgt für 2009 rund 133 Milliarden Euro.