Möglichkeiten der frühkindlichen Bildung und Erziehung für Kinder mit (drohender) Behinderung und/oder Entwicklungsverzögerungen in Baden-Württemberg

Kindertagespflege nach VwV Kindertagespflege 2018 und § 1 Abs. 7 KiTaG

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege

Kindertagespflege

Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 1 Abs. 7 des Kindertages- betreuungsgesetzes (KiTaG). Der Förderungsauftrag umfasst nach § 22 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Dieser bezieht auch Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, ein.

Tageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1-6, 8 KiTaG

In der Kindertageseinrichtung werden Kinder mit und ohne Behinderung und/oder erhöhtem Unterstützungsbedarf gemeinsam gefördert in Gruppen aller Betriebsformen nach dem KiTaG

  • mit beratender Unterstützung durch die Kindergartenfachberatung
  • mit Unterstützung durch die heilpädagogischen Fachdienste
  • mit Unterstützung durch die Qualitätsbegleiter Inklusion und den mobilen Fachdienst Inklusion im Rahmen des Pakts für gute Bildung und Betreuung (zunächst in acht Stadt-und Landkreisen zur Erprobung)
  • im Auftrag der Eltern durch Mitarbeiter/innen von Frühförderstellen (Sonderpädagogische Beratungsstellen und Interdisziplinäre Frühförderstellen)
  • mit Unterstützung durch „Integrations- bzw. Inklusionshelferin/Integrations- bzw. Inklusionshelfer“ im Rahmen der Leistungen des SGB VIII und SGB IX (auf Antrag der Eltern)
  • ggf. ergänzend zu Leistungen der Eingliederungshilfe durch Medizinische Behandlungspflege und Therapien medizinischer Art gemäß SGB V auf Verordnung des Arztes

Die einzelnen Formen und Unterstützungssysteme können bei Bedarf kombiniert werden. Sie sind regional unterschiedlich vorhanden. KiTaG § 2 (2): <>„Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen. § 35a SGB VIII und §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt.“

Kooperation / Intensivkooperation von Kindertageseinrichtung und Schulkindergarten

Formen der Kooperation:
  1. Gezielte und kontinuierliche Kooperation räumlich getrennter Kindertageseinrichtungen und Schulkindergärten z.B. über Aktivitäten, Projekte, Feste und gemeinsame vorbereitete Elternangebote. (teilweise über sog. Begegnungsmaßnahmen des Kultusministeriums finanziert)
  1. Intensivkooperation von Kindertageseinrichtung und Schulkindergärten unter einem Dach Kindertageseinrichtung und Schulkindergarten arbeiten zusammen mit Vereinbarungen zu gemeinsamer inhaltlich-pädagogischer Planung im Tagesablauf und von Aktivitäten, Projekten etc. in unterschiedlicher Ausprägung

Praktizierte Formen  

  • Kindertageseinrichtung und Schulkindergarten als getrennte Gruppe(n) mit Begegnungen im Haus und Garten sowie mit Vereinbarungen bzw. gemeinsamer inhaltlich- pädagogischer Planung im Tagesablauf und von Aktivitäten, Projekten etc. in unterschiedlicher Ausprägung
  • Kindertageseinrichtung und Schulkindergarten als gemeinsame inklusive Gruppe(n)

    Die Gruppe setzt sich zusammen aus den Kindern der Schulkindergartengruppe mit entsprechendem Förderschwerpunkt und einer Kleingruppe einer beliebigen Betriebsform einer Kindertageseinrichtung  

Beispiele: 

  • Außengruppe/ Außenstelle des Schulkindergartens in der Kindertageseinrichtung
  • Außengruppe der Kindertageseinrichtung im Schulkindergarten  

Mögliche Formen der Trägerschaft:  

  • Kooperation von zwei Träger
  • Ein Träger betreibt sowohl die Kindertageseinrichtung als auch den Schulkindergarten   

Schulkindergarten für Kinder mit Behinderung nach § 20 Schulgesetz BW

Unterschiedliche Typen des Schulkindergartens lt. VwV Schulkindergarten:

Schulkindergärten für  

  • blinde bzw. sehbehinderte Kinder
  • gehörlose bzw. schwerhörige Kinder
  • geistig behinderte Kinder
  • körperbehinderte Kinder
  • besonders förderungsbedürftige (lernbehinderte) Kinder
  • sprachbehinderte Kinder
  • für verhaltensgestörte Kinder (Erziehungshilfebedarf)  

In den Schulkindergarten werden Kinder mit besonders hohem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, der in einer Kindertageseinrichtung auch mit begleitenden Hilfen nicht erfüllt werden kann und für die das Staatliche Schulamt den Bedarf einer Förderung im Schulkindergarten bestätigt hat.

Die Aufnahme erfolgt nur mit Einverständnis und auf Wunsch der Eltern

Schulkindergärten sind damit subsidiär; es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Platz; dieser kann aber dort eingelöst werden.

Urheber:

Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung Päd. Bereich Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Stuttgart

abgestimmt mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Landesjugendamt Ref. 42 Kindertageseinrichtungen: Aufsicht, Beratung und Fortbildung

Stand: August 2020

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