"... zu Pulfer und Eschen verbrennen ..." - Die Horber "Hexenfanger"

Hintergrundinformationen

Hintergrundinformationen

1.1 Bedeutung

Die Epoche der Hexenverfolgung zeigt sich bis heute begleitet von Mythen und Klischees. So wurde bereits 1782 als aufklärerisches Argument gegen die letzte europäischen Hexenhinrichtung im Schweizer Kanton Glarus mit angeblich 9 Millionen Opfern eine viel zu hohe Zahl ermittelt, die im 19. Jahrhundert von protestantischen Theologen in der Auseinandersetzung mit der katholischen Kirche instrumentalisiert wurde.

Die Nationalsozialisten deuteten in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Hexenverfolgungen rassistisch und neuheidnisch um und setzten diese Zahl zur generellen Propaganda gegen die Kirchen ein. Diese weit überhöhte Opferzahl tauchte während der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts im Zuge der neuen Frauenbewegung und der sie begleitenden esoterischen Strömungen erneut auf. Bremer Soziologen verstiegen sich gar zu der These, dass von Kirche und Landesherrschaft systematische Hexenjagden auf Hebammen und kräuterkundige Heilerinnen veranstaltet wurden mit dem Ziel, eine Geburtenkontrolle zum Zweck eines ungehinderten staatlichen Wachstums zu unterbinden.

Die neuere Hexenforschung ist sich zwischenzeitlich darüber einig, dass die Hexenverfolgung europaweit zwischen 50 000 und 100 000 Menschen das Leben kostete. Im süddeutschen Raum wurden in der nachreformatorischen Verfolgungsperiode nachweislich 3229 Menschen wegen Hexerei hingerichtet. Zwischen 1528 und 1711 lassen sich in der schwäbisch-österreichischen Grafschaft Hohenberg 368 Hinrichtungen nachweisen, von denen genau 100 Exekutionen auf die Stadt Horb fallen. Damit muss die schwäbisch-österreichische Grafschaft Hohenberg in Relation zu ihrer Einwohnerzahl zu den verfolgungsintensivsten Territorien des deutschen Südwestens gezählt werden.

In Horb wie auch in der gesamten Grafschaft Hohenberg richtete sich die Hexenverfolgung fast ausschließlich gegen Frauen. Lediglich 7 der 125 Beklagten waren Männer, von denen aber nur 2 exekutiert wurden. Die Opfer waren weder Mitglieder geheimer Gruppen oder gar Trägerinnen germanischen Brauchtums, sondern rekrutierten sich zum Teil aus einem ungeduldeten Personenkreis von Kriminellen, Fremden oder Nichtsesshaften, die in einer konfliktreichen Beziehung zu ihrer Umgebung standen.

Der Hexereiverdacht entstand dabei als Folge von feindselig erlebten Verhaltensweisen und erhärtete sich meist durch eine breite Bereitschaft, asozial handelnde Personen zu diabolisieren. Neben Eigentumsverbrechen wurden auch Sexualdelikte in Zusammenhang mit Hexerei gedacht.
Der Hexereiverdacht fiel aber auch auf Angehörige der Oberschicht, die durch aggressives Wirtschaftsgebaren oder Korruption in den Augen der Mehrheit den sozialen Konsens aufgekündigt hatten. Sich schnell bereichernde Aufsteiger ließen als neue Oberschichtsangehörige aus ihrem täglich erlebten asozialen Verhalten Hexereiverdacht entstehen.

Neben der Enttäuschung sozialer Rollenerwartungen spielte der Sozialneid eine weitere Rolle bei Hexereibezichtigungen. Eine besondere Brutstätte bildete das Horber Spital zum Heiligen Geist, in dem arme Spitaliten zusammen mit reichen Pfründnern untergebracht waren. Hier manifestierten sich in ungleicher Unterbringung, Verköstigung und Arbeitsforderung die sozialen Unterschiede der Stadtgesellschaft auf engstem Raum.

Im Hintergrund einer jeden Hexenverfolgungswelle stand eine akute soziale Notsituation, die durch Missernten oder Katastrophen ausgelöst wurde. Krisenphänomen und Hexenglaube standen in unmittelbarer Beziehung zueinander. Zur Zeit der Hexenprozesse häuften sich die Agrarkrisen infolge einer Klimaverschlechterung, die als Kleine Eiszeit bezeichnet wird, in der auch Wetteranomalien verheerende Naturkatastrophen zur Folge hatten.
Wer erntevernichtende Wetterereignisse oder verheerende Schicksalsschläge auslösen konnte, wurde als größte Gefahr für die ganze Gesellschaft angesehen. Unter den fünf von den Dämonologen definierten Elementen des Hexereibegriffs ist der Schadenzauber dasjenige, das dem Volksglauben am nächsten stand. Ein zentraler Vorwurf an die Horber Hexen war der Wetterzauber.

Die Horber Hexenimagination war überhaupt geprägt von aktuellen Ängsten, die im Modus von Volkssagenmotiven formuliert wurden, deren populäre Erzählstoffe das dämonologische Hexenbild verzeichneten. Der Vorwurf des Schadenzaubers rückte auch deshalb ins strafrechtliche Zentrum der Hexenprozesse, da er als einziges Delikt des elaborierten Hexereibegriffs nach Artikel 109 der Carolina mit dem Feuertod zu bestrafen war.
Einen entscheidenden Einfluss der Kirche auf die Hexenprozesse gab es in der Grafschaft Hohenberg zu keiner Zeit. Im Gegensatz zu den vorreformatorischen Hexereiverfahren war die befragende Instanz nicht mehr die kirchliche Inquisition, sondern weltliche Gerichte, deren Mitglieder wie beim Horber Stadtgericht über keinerlei juristische Kompetenz verfügten.
Eine unzureichende herrschaftliche Kontrolle über die Strafrechtspflege ermöglichte darüber hinaus schwere Verstöße gegen die seit 1532 als Norm geltende Constitutio Criminalis Carolina. In der Stadt Horb und in den zu ihr gehörenden Spitalflecken sowie den Obervogteiamtsorten stand einer passiv reagierenden, verfolgungstoleranten, lokalen Beamtenschaft, die einer weitgehend vom Prozessgeschehen ausgeschlossenen Landesherrschaft untergeordnet war, eine Hexenprozesse fordernde städtische bzw. dörfliche Unter- und Mittelschicht gegenüber, die eng mit den Stadtratskollegien verbandelt war.

Als treibende Kraft kontrollierte die Hexenprozesse ein Stadtrat, der die Verfolgungswünsche der Bürger und der Dorfbewohner in den Spital- und Amtsorten unkritisch akzeptierte. Bei dieser Hexenverfolgung von unten ergaben sich viele Prozessreihen direkt aus dem lokalen Verfolgungsbegehren des Gemeinen Mannes.

Zur hemmenden Kraft bei den Horber Hexenprozessen wurde schließlich die Innsbrucker Zentralregierung, die vor allem erst durch das couragierte Auftreten der als Hexe bezichtigten Christina Rauscher gegen die Verfolgungen einschritt. Visitationen, die Neubesetzung der Räte, eine effektivere Kontrolle der Beamten vor Ort im Sinne der Carolina sowie der Erlass der Hohenbergischen Policeyordnungen beendeten die Hexenverfolgung in Horb.

Dieses Ende erfolgte bereits lange vor der Verbreitung aufklärerischen Gedankenguts durch den Ausbau einer absolutistischen Landesherrschaft und der damit verbundenen Verdrängung von lokalen Autonomien.


1.2 Geschichte

Hexen

B 2 : Frühe Darstellung fliegender Hexen, Martin Le Franc: Le champion des dames, 1451.
© Wikipedia

In antiken heidnischen Kulten gab es bereits das Bild der Schadenszauberin und der kräuterkundigen Zauberin. So galten die Strigae in der römischen Mythologie als blutsaugerische, vogelartige Dämonen, die es vor allem auf Kinder abgesehen hatten.

Im Alten Testament (2 Mos22, 17) gilt Zauberei als todeswürdiges Vergehen. Während die katholische Kirche, legitimiert durch das Tridentinische Konzil, bei der Bibelübersetzung das männliche Genus benutzte, wandte Martin Luther die aus dem hebräischen Original stammende weibliche Form an, weshalb für die Protestanten als wortgetreue Bibelexegeten die Hexerei grundsätzlich von Frauen ausging: „Die Zauberer / Die Hexen sollst du nicht leben lassen.“
Nach Ansicht des Kirchengelehrten Augustinus (354 - 430) waren magische Handlungen zwar prinzipiell wirkungslos, setzten aber einen stillschweigenden Pakt mit dem Teufel voraus.
Während des Frühmittelalters wurde in den Leges Langobardorum, in den alemannischen und fränkischen Rechten oder im Sachsenkapitular Carolum Magnum der Glaube an Unholde als aberwitzig bezeichnet.

um 906
Der von Abt Regino von Prüm verfasste Canon Episcopi verwarf den Glauben an nächtliche magische Fahrten und Versammlung von Frauen als teuflischen Irrglauben. Diese Auffassung gelangte über den Kirchenrechtler Gratian in das Corpus Iuris Canonici, weshalb die spätere Hexenlehre im Gegensatz zum katholischen Kirchenrecht stand.
Im 10. Jahrhundert wurde mit „Hagazussa“ ein grenzhütender Geist bezeichnet, der in Hecken und Zäunen hauste. Das Wort wurde auf Frauen übertragen, denen man magische Fähigkeiten nachsagte.

1080
Papst Gregor VII. ermahnte den Dänenkönig Harald Hen wegen des Brauches, alte Frauen und Priester für Stürme und Krankheiten verantwortlich zu machen und auf grausame Weise umzubringen. Die Unterdrückung des Wunsches nach Pogrombewegungen gegen angebliche Zauberer durch die Kirche und Landesherrschaft führte während des Hochmittelalters in vielen Teilen Europas zu Akten der Lynchjustiz.

1233
Auf Betreiben des Kreuzzugspredigers und Inquisitors Konrad von Marburg warnte Papst Gregor IX. in dem Schreiben „Vox in Rama“ eindringlich vor vermeintlichen Ketzersekten, die rituelle Unzucht trieben und bei deren Kultfeiern der Teufel sich selbst zeigte.

1419
In der Schweizer Stadt Luzern tauchte in einem Verfahren gegen einen Mann namens Gögler zum ersten Mal das deutsche Wort „hexerye“ zur Bestimmung ketzerischer Praktiken auf.

1420 – 1440
In der Dauphiné, dem Waadtland, dem Wallis, dem Aostatal sowie den Regionen um Lausanne und Bern verflochten sich Ketzereivorwürfe mit Anklagen wegen Schaudenszauber. Diese Vauderieprozesse wiesen bereits Merkmale der späteren Hexenverfolgung auf.

Miniatur

B 3: Waldenser verehren beim Sabbat den Teufel in Gestalt eines Ziegenbocks, Miniatur aus: Du Crisme de Vauderye, 1460
© Wikipedia

1431 - 1476
Im Gefolge von Teilnehmern am Basler Konzil breitete sich der aus der Westschweiz kommende junge Hexenglaube aus. Erste Hexenprozesse in Basel und Heidelberg zeigten zur Mitte des 15. Jahrhunderts, dass weltliche Obrigkeiten bereit waren, von sich aus ohne Hilfe der Inquisition bei der Hexenverfolgung aktiv zu werden.

1478
Papst Sixtus IV. ernannte den Dominikanermönch Heinrich Kramer (lat. Institoris) aus dem elsässischen Schlettstadt zum Inquisitor für Oberdeutschland.

1484
Der päpstliche Inquisitor Heinrich Institoris führte in Ravensburg persönlich Hexenprozesse durch. Als er dabei nicht die nötige Unterstützung durch den Diözesanklerus fand, begab er sich nach Rom und erwirkte in der Kanzlei von Papst Innozenz VIII. die Bulle „Summis desiderantes affectibus“, die sogenannte Hexenbulle.

1485
Mit der Hexenbulle im Gepäck versuchte Kramer auf seiner Rückreise in der Tiroler Landeshauptstadt Innsbruck eine Hexenverfolgung vom Zaun zu brechen. Bürgerschaft und Geistlichkeit der Stadt, der Tiroler Adel sowie der zuständige Brixener Bischof Georg Golser sahen sich zum Einschreiten gezwungen. Golser bezeichnete den Hexenjäger als eine Person, die wegen hohen Alters „ganz kindisch“ geworden sei, und forderte den etwa 55 Jahre alten Inquisitor zum Verlassen der Diözese auf. Alle verdächtigten Frauen wurden freigelassen und die Regierung der Grafschaft Tirol ließ nie wieder eine Hexenverfolgung zu.

Titelseite

B 4: Titelseite des „Malleus maleficarum”, Köln 1520
© Wikipedia

1486
Sein Scheitern in Tirol veranlasste Kramer zur unmittelbaren Abfassung des „Malleus maleficarum“, des „Hexenhammers“. Dieses Handbuch für Hexenverfolger erschien erstmals in Speyer im Druck und wurde bis 1669 insgesamt 29 Mal aufgelegt. Sein Hauptwirkungsfeld fand Kramer in der Diözese Konstanz, wo in den 1480er Jahren nicht weniger als 48 Frauen als Hexen verbrannt wurden.

Molitor

B 5 : Ulrich Molitor übergibt sein Hexerei-Traktat als Gutachten an Erzherzog Sigmund von Tirol.
© Bayerische Staatsbibliothek, BSB-Ink M-553 - GW M25195, S.6

1489
Die Hexenprozesse in der Diözese Konstanz schlugen sich in dem „Hexenbüchlein“ des Juristen Ulrich Molitor nieder, das in Latein („Tractatus de lamiis et phitonicis mulieribus“) und Deutsch („Von den unholden oder hexen“) bis ins späte 16. Jahrhundert verlegt wurde. Molitor lehnte Geständnisse, die durch die Folter erzwungen wurden, als Beweis ab. Er bestritt die Auffassung von der Macht des Teufels und der Hexe zum Schadenzauber, denn nur mit der Zulassung Gottes könnten sie Schaden bewirken. Obwohl Molitor eine eher skeptische Sicht auf das Delikt der Hexerei entwickelte, trat er dennoch dafür ein, dass die Hexen wegen ihres Abfalls von Gott mit der Todesstrafe zu belegen sind.

nach 1493
Die 6 Holzschnitte eines unbekannten Künstlers, welche in den Ausgaben von Molitors Traktat die Komponenten des Hexereidelikts ins Bild setzten, begründeten die Popularität des Hexensujets in der europäischen Druckgrafik. Künstler wie Albrecht Dürer, Hans Baldung Grien oder Hieronymus Bosch ließen Hexendarstellungen zu den verbreitetsten Bildthemen jener Zeit werden.

Grien

B 6 : Hans Baldung Grien: Die Hexen, 1510
© Wikipedia

1528 - 1533
Am 13. August 1528 wurde in Rottenburg, dem Hauptort der schwäbisch-österreichischen Grafschaft Hohenberg, erstmals „ein Unhold oder Hexe“ hingerichtet. Der in den ersten hohenbergischen Hexenprozessen eingesetzte Henker war Wolf Valch aus Ravensburg, der möglicherweise über die Vorgehensweise des Hexenjägers Heinrich Kramer informiert war. Die ersten Prozesse in Hohenberg fügten sich ein in eine kleine Welle von Hexenverfolgungen im deutschen Südwesten, die eine Reaktion auf eine durch Missernten und Pest hervorgerufene wirtschaftliche Krise darstellte.

 Constitutio criminalis Carolina,

B 7 : Constitutio criminalis Carolina, Frankfurt 1577
© Wikipedia

1532
Die unter Kaiser Karl V. beschlossene Constitutio Criminalis Carolina wurde zum Kriminalgesetzbuch für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Die Peinliche Halsgerichtsordnung akzeptierte den dämonologischen Hexereibegriff nicht. Die Carolina sah die Todesstrafe nur für Schadenszauber vor. Bei diesem Magieverfahren stellte die Carolina hohe Ansprüche an Indizien. Sie verlangte, dass juristische Gutachter hinzugezogen werden mussten und schränkte dabei die Anwendung der Folter ein.

Horber Stadtansicht

B 8 : Horber Stadtansicht anno 1548, im Hintergrund die Richtstätte mit dem Galgen (Stadtmuseum Horb a. N.).
© Kultur- und Museumsverein Horb a. N. e. V.

 

1558
Die ersten Horber Hexenprozesse fallen zusammen mit der ersten großen europäischen Verfolgungswelle. 9 Frauen wurden verbrannt, weil sie angeblich durch Hexerei Hagel zum Schaden der Ernte verursacht hatten. Bis zum Jahr 1577 lassen sich die Horber Hexenprozesse mit dem „small panic“-Paradigma beschreiben: Punktuelle, von Pausen unterbrochene Verfolgungen mit einer geringen Opferzahl. Ein Drittel der der Hexerei bezichtigten Personen wurde zumindest nicht exekutiert.

Hexenverbrennung

B 9 : Hexenverbrennung 1571, dargestellt in der Wickiana
© Zentralbibliothek Zürich, Ms. F 19, f.249r

1573
Erzherzog Ferdinand II. von Österreich-Tirol setzte für die Grafschaft Tirol eine neue Landesordnung in Kraft, die für Zauberei und Wahrsagerei lediglich eine Geldbuße vorsah.

1578
Am 15. Mai lösten starke Regenfälle in Horb einen Erdrutsch aus, der Teile der Stadtmauer zerstörte und zu einer verheerenden Überschwemmungskatastrophe führte. Der Schadensfall führte unmittelbar zu Prozessen gegen 9 Frauen, die am 7. Juni exekutiert wurden. Dieses Unglück vermerkte der Züricher Pfarrer Johann Jakob Wick (1522 – 1588) zusammen mit 2 Abbildungen in seiner Chronik und es fand ausgedehnte Beachtung durch 2 Flugschriften, die in Antwerpen und Straßburg gedruckt wurden. Nach dieser Katastrophe kam es in Horb zu einer massiven Intensivierung der Hexenverfolgung.

Flugschrift des Ambrosius Wetz

B 10: „Von einer grusamen Wassergüsi zu Horw“ 1578, dargestellt in der Wickiana
© Zentralbibliothek Zürich, Ms. F 27, f.190r

Flugschrift des Ambrosius Wetz

B 11 : Flugschrift des Ambrosius Wetz aus Antorff (Antwerpen), 1578
© Zentralbibliothek Zürich, Ms. F 27, f.203r

„… beschreibung des Erbärmlichen Wassergusses

B 12 : „… beschreibung des Erbärmlichen Wassergusses / jüngst zu Horb …“, Straßburg 1578
© Zentralbibliothek Zürich, Graphische Sammlung und Fotoarchiv, PAS II 15/33

1580
Der französische Staatstheoretiker Jean Bodin vertrat in seinem Werk „Démonomanie des Sorciers“ die Überzeugung, dass Hexerei das schwerste Verbrechen überhaupt darstelle, weshalb eine Hexe härter bestraft werden müsse als ein Mörder.

1584
Am 23. Juli wurde Horb von einer weiteren Flutkatastrophe heimgesucht, die ebenfalls als Sensationsmeldung von einem gewissen Samuel D. in Reimform in einem Nachrichtenflugblatt abgedruckt wurde. Diese Katastrophe hatte allerdings keine unmittelbaren Hexenprozesse im Gefolge.

„Zeitung vom dem grossen Wasserguss“

B 13: „Zeitung vom dem grossen Wasserguss“, der im Jahr 1584 in Horb große Schäden angerichtet hatte.
© Württembergische Landesbibliothek, HBF2470

Aufgrund von unnatürlich empfundenen Wetterereignissen oder Pestjahren erfolgten mehrfach eruptive, auf ein Jahr beschränkte Verfolgungen. Treibende Kraft bei diesen Hexenprozessen waren meist die Bürger von Horb bzw. die Dorfbewohner der umliegenden Spital- und Amtsorte.

nzahl der Horber Hexenprozesse

B 14 : Anzahl der Horber Hexenprozesse 1558 – 1671

1589
Der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld erhob in seinem Hexentraktat „Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum“ die Besagung zum zentralen Nachweis und vertrat die These, dass Gott es nicht zulassen würde, dass Unschuldige in Hexenprozessen abgeurteilt werden. Damit sprach er sich und alle anderen Hexenjäger von jeder Schuld frei.

Ein Angeklagter wird vor das Stadtgericht geführt

B 15: Ein Angeklagter wird vor das Stadtgericht geführt, „Bambergische Halßgerichtsordenung“ 1508
© Staatsbibliothek Bamberg, 22/JH.Inc.typ.IV.41

1595
Nach dem Tod von Erzherzog Ferdinand II. fielen die österreichischen Vorlande zunächst an Kaiser Rudolf II., ehe dieser 1602 zugunsten seines jüngeren Bruders Maximilian III. von Tirol verzichtete. In diese Zeit des Innsbrucker Interims fällt der Höhepunkt der hohenbergischen Hexenprozesse. Die dämonologischen Auslassungen von Bodin und Binsfeld waren im Hohenbergischen bekannt.

Die Horber Richtstätte

B 16 : Die Horber Richtstätte mit dem dreischläfrigen Galgen und dem Rad, Kartenausschnitt aus „Ritterschaftliche Freie Pürsch in Schwaben am Neckar und im Schwarzwald“, Kopie einer um 1605 gefertigten Karte.
© Landesarchiv Baden-Württemberg, Staatsarchiv Sigmaringen K I Sch/1

1592
Der Horber Obervogt Basilius Hipp von Remmingsheim, der sich wegen autoritärer Entscheidungen mit den Horber Ratsherren überworfen hatte, wurde im Mai während einer Kur in Bad Rippoldsau auf mysteriöse Weise ermordet.

1598
Zu den Opfern der Horber Hexenverfolgung zählten immer mehr Frauen aus vornehmen und angesehenen Familien. Nachdem Maria Hipp, die Witwe des ermordeten Obervogts, als Hexe denunziert worden war, fielen einige Horber anfangs Dezember in ihre Wohnung ein und nahmen sie in einer tumultartigen Aktion fest. Maria Hipp konnte sich der Hinrichtung durch Flucht nach Basel entziehen.

Titel der Urgicht der Anna Exenbach

B 17: Titel der Urgicht der Anna Exenbach, Witwe des Michel Exenbach und Pfründnerin im Horber Spital, 1598 (Stadtarchiv Horb, A 317)
© Joachim Lipp

1598
Im November wurden die Frau und die Tochter des Bürgermeisters Martin Gerber als Hexen besagt. Die Tochter Christina war mit Johann Rauscher, dem reichen Wirt des Gasthauses zum „Guldin Schaf“, verheiratet.

1599
Der Jesuit Martin Del Rio forderte wie der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld ein hartes Vorgehen gegen Hexen und das Ausnahmerecht für Hexenprozesse.

 Zu den extremen Foltermethoden bei Hexenprozessen
B 18: Zu den extremen Foltermethoden bei Hexenprozessen zählte das Aufziehen.
© Zentralbibliothek Zürich, Ms. F 26, f.226r

1600 - 1605
Der Skandalfall Christina Rauscher bildete den Höhe- und Wendepunkt der Horber Hexenverfolgungen. Nach überstandener elfmonatiger, schwerer Folter, bei der sie ihr sieben Monate altes Kind verlor, machte Christina Rauscher ihre Ankläger bei der Innsbrucker Regierung zu Angeklagten. Erzherzog Maximilian III. von Tirol beendete darauf durch sein entschiedenes Eingreifen die großen Hexenverfolgungen in der schwäbisch-österreichischen Grafschaft Hohenberg.

Als der Prozess gegen Christina Rauscher seinen Höhepunkt erreichte, brachte ihr Ehemann den Sohn Johann Martin bei dem verwandten Universitätsprofessor Michael Ziegler in Tübingen unter, der Johann Martin Rauscher an der dortigen Universität eine glänzende akademische Laufbahn als Professor für Ethik, Grammatik, Rhetorik, Poetik und Geschichte ermöglichte. Von 1638 bis 1644 begleitete Rauscher das Amt des Rektors der Universität. Neben dem Mathematiker und Astronomen Johannes Kepler aus Weil der Stadt hatte auch noch ein weiterer südwestdeutscher Akademiker eine angebliche Hexe zur Mutter.

Portrait des Johann Martin Rauscher

B 19: Portrait des Johann Martin Rauscher in der Universitätsbibliothek Tübingen aus dem Jahr 1649
© Universitätsbibliothek Tübingen

1605
Christoph Wendler von Pregenroth, Statthalter der schwäbisch-österreichischen Grafschaft Hohenberg in Rottenburg und Nordstetter Schlossherr, der selbst unter Hexereiverdacht geraten war, wurde von der Regierung nach Innsbruck einbestellt und kam in Haft. Zwei Jahre später wurde er wegen Bestechlichkeit und Amtsmissbrauch seines Amtes enthoben und musste mit stolzen 40896 Gulden ein Drittel seines Vermögens als Strafe bezahlen.

1606
In Reaktion auf die zahlreichen Klagen der Familie Rauscher wurde der Innsbrucker Kammerprokurator Dr. Oswald Portner beauftragt, ein Untersuchungsverfahren gegen den Horber Schultheißen Johannes Veeser und den Horber Rat einzuleiten. Schultheiß Veeser und Stadtschreiber Herzog wurden zum Verhör nach Innsbruck einbestellt, zeitweilig verhaftet und ihres Amtes enthoben.

1607
Die kaiserlichen Räte Christoff Franz von Wolkenstein aus Rottweil und Adam Keller aus Nellenburg ersetzten in offiziellem Auftrag als Visitationskommisare die Horber Richter und Teile des Stadtrates durch von ihnen ausgewählte Personen.

1607 - 1609
Die „Hohenberger Policeyordnungen“ wurden für die ganze Grafschaft verbindlich. Sie untersagten das öffentliche Verlesen von Besagungen in Urgichten und verpflichteten zur Vorsicht beim Gebrauch der Folter. Nach einer Audienz bei Erzherzog Maximilian III. erhielt Christina Rauscher den offiziellen Auftrag, im Gefolge einer Kommission nach Horb zurückzukehren und danach sozusagen als Kommissarin in eigener Sache in Innsbruck Bericht zu erstatten.

Erzherzog Maximilian III.

B 20: Erzherzog Maximilian III., genannt der Deutschmeister (1558 - 1618)
© Wikipedia

1615
Markgraf Karl von Burgau, dem die Grafschaft Hohenberg als Erbteil von 1606 bis 1618 unterstellt war, erließ eine einheitliche Regelung der Kosten bei Hexenprozessen: Hatte das Prozessopfer weniger als 3 Kinder, sollte ein Drittel des Erbes zur Erstattung der Prozesskosten ansonsten ein Kindsteil eingezogen werden. Dies bedeutete für die Prozesspraxis einen weiteren Eingriff in die lokale Autonomie.

1617
Obgleich die Hexenangst und das damit verbundene Verfolgungsbegehren unter der Einwohnerschaft ungebrochen blieb, ermöglichte die neue Haltung der Beamtenschaft gegenüber Hexenprozessen potentiellen Verfolgungsopfern, sich nun erfolgreich gegen Hexereidiffamierungen zur Wehr zu setzen. Nachdem Euphemia Liesch von Hornau, eine Schwägerin der Christina Rauscher, ebenfalls der Hexerei bezichtigt worden war, wurde das Verfahren aufgrund einer juristischen Zurückweisung nicht gegen die diffamierte Person eingeleitet, sondern gegen die beiden Horber Bürger, die diese Diffamierung geäußert hatten.

1618
Christina Rauscher und ihr Mann Johann starben kurz hintereinander in Innsbruck. Die vom Ehepaar Rauscher von der Stadt Horb geforderte Schadensersatz- und Prozesskostenerstattungssumme von rund 10000 Gulden wurde nie ausbezahlt.

Aufstellung aller Kosten, die von 1599 bis 1616 entstanden

B 21 : Aufstellung aller Kosten, die von 1599 bis 1616 entstanden, als Christina Rauscher vom Magistrat der Stadt Horb wegen Hexerei angeklagt war. (Stadtarchiv Horb, A 312)
© Joachim Lipp

Als in den fränkischen Hochstiften unter geistlichen Landesherren die Hexenverfolgungen von oben während des Dreißigjährigen Krieges ihren Höhepunkt erreichten, nahm die Verfolgungsbereitschaft der lokalen Autoritäten in Horb stark ab. Das Obervogteiamt und der Rat der Stadt Horb bemühten sich eigenständig, es zu keinen Hexenprozessen mehr kommen zu lassen. Nach Hexereivorwürfen blieb es in Horb selbst in einem Fall von Selbstbezichtigung bei Zeugenverhören.

1621
Theiß Rockh, der im Obervogteiamtsort Eutingen anlässlich einer Zechgesellschaft 6 Personen der Hexerei bezichtigt und mit einer Hellebarde bedroht hatte, wurde mit Landesverweis, Bußgeldzahlung und Erstattung aller Verfahrenskosten bestraft.

1631
Der Jesuit Friedrich Spee wandte sich mit seinem Werk „Cautio criminalis seu de processibus contra Sagas Liber“ an die Obrigkeiten und kritisierte dabei den Hexenwahn, die Praxis der Hexenprozesse sowie die Anwendung der Folter.

1637
Die Innsbrucker Zentralregierung formulierte erstmals eine allgemein gültige Anweisung zur Führung von Hexenprozessen, nach der Gerüchte und der schlechte Ruf eines Verdächtigten nicht als Indizien gewertet werden durften.

Titel der Instruktion für die nachgesetzten Obrigkeiten,

B 22 : Titel der Instruktion für die nachgesetzten Obrigkeiten, wie sie sich bei Hexenprozessen verhalten sollten, 1637 (Stadtarchiv Horb, A 308)
© Joachim Lipp

1670
In der Endphase verdichtete sich die Hexenverfolgung in Horb noch zu einem besonderen Amt. Der Spitalknecht Jakob Dorn aus Nordstetten erwarb das Horber Bürgerrecht, indem er sich als „Gassenwächter und Hexenfanger“ einstellen ließ. Das Prestige dieses Amtes scheint sehr gering gewesen zu sein, denn nach dem Tod seiner zweiten Frau konnte Dorn „wegen seines obhabenden Dienstes“ keine neue Braut finden.

1671
Über den letzten Horber Hexenprozess gibt nur noch die Auflistung der Unkosten Auskunft. Eine Selbstbezichtigung des jungen Hans Jacob Ketzler, der als „Hexenmeister“ bezeichnet wurde, kann als Ausgangspunkt angenommen werden. Ohne Information der Innsbrucker Zentralregierung wurde Ketzler nach Konsultation von Juristen und einem längeren Prozess verbrannt. Die Exekution wurde aber nicht in Horb, sondern vom Rottenburger Scharfrichter in Rottenburg vollstreckt.

1701
Der Jurist und Philosoph Christian Thomasius kämpfte in seiner Dissertation „De crimine magiae“ als Frühaufklärer gegen die Hexenverfolgungen und gegen das geltende Prozessrecht. Er lehnte die Vorstellung, der Teufel könne körperliche Gestalt annehmen und einen Pakt mit den Menschen schließen, als Aberglauben ab. Die Geständnisse hätten keinerlei Beweiskraft, da der Mensch unter der Folter bereit sei, alles zu gestehen.

1766
Erzherzogin Maria Theresia von Österreich erließ für die habsburgischen Erblande eine neue Hexenprozessordnung, die aufgrund zahlreicher Verfahrensschritte den Prozess auf eine derartig lange Bank schob, dass er faktisch nicht mehr zu führen war.

2005
Auf Betreiben des Kultur- und Museumsvereins Horb wurde eine Straße im Neubaugebiet Auchtert nach Christina Rauscher benannt.

In memoriam Christina Rauscher.

B 34 : © Joachim Lipp


1.3 Anlage

Blick auf Horb

B 23 : Blick auf Horb mit dem Wasserturm im Hintergrund
© Joachim Lipp

Der Gang zu den Originalschauplätzen der Horber Hexenverfolgungen führt vom Bahnhof Horb über den Flößersteg zum Flößerwasen, wo vor der Stadtsilhouette eine kurzer Überblick über die herrschaftlichen Verhältnisse der Neckarstadt am Beginn der Neuzeit gegeben wird.

Von hier hat man einen Blick zum Schütteturm auf dem Schütteberg, der in den Urgichten als Hexentanzplatz aufgeführt wurde. Die zweite Station befindet sich vor dem Luziferturm, wo im zweiten Stockwerk die sogenannte „Ruebkammer“ einst als Hexengefängnis diente.

Über die steile Marktsteige geht es hinauf zum Horber Marktplatz. Hier wurden die Opfer der Hexenverfolgung im Vorgängerbau des heutigen Rathauses der Folter unterzogen und vor einem Schrannengericht auf dem Marktplatz zum Tode verurteilt.

Über die Marktstraße geht es hinab zum Burgstall, wo an Stelle des heutigen Krankenhauserweiterungsbaus mit dem Gutermannschen Stifterhaus und dem Backhaus die beiden Hauptgebäude des Horber Spitals standen, in dessen Räumen sogar Hexensabbate stattgefunden haben sollen. Eine Treppe führt vom Burgstall hinab zum Platz.

Der Platzbrunnen wurde 1579 nach einer verheerenden Überschwemmungskatastrophe, die eine große Verfolgungswelle auslöste, im Stile der Renaissance neu errichtet. Auf der Brunnensäule steht ein lebensgroßes Ritterstandbild von Erzherzog Ferdinand II. von Österreich-Tirol, der als Landesherr den Hexenprozessen skeptisch gegenüberstand.

Vom Platzbrunnen sind es nur wenige Schritte zur Liebfrauenkapelle, vor deren Eingang man einen Blick auf das Gasthaus Lamm werfen kann. An dessen Stelle stand das 1558 im Horber Bürgerbuch erwähnte Wirtshaus zum „Guldin Schaf“, in dem Christina Rauscher wirtete und wohnte. In der Liebfrauenkapelle findet sich an der Südwand des Langhauses das Epitaph des Obervogts Hans Jakob Liesch von und zu Hornau, dessen Schwester Euphemia Hexerei bezichtigt wurde. Über die Bildechinger Steige und die Kreuzerstraße erreicht man den Wasserturm. Hier stand einst die Horber Richtstätte, wo die Opfer der Hexenverfolgung exekutiert wurden.

Station 1: Flößerwasen
Station 2: Luziferturm
Station 3: Marktplatz mit Rathaus
Station 4: Burgstall
Station 5: Platzbrunnen
Station 6: Liebfrauenkpelle
Station 7: Wasserturm

 

 

 

- Arbeitskreis Landeskunde/Landesgeschichte RP Freiburg -

letzte Änderung: 2015-03-04

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