"Die Mörder sind unter uns" - Der Ulmer Einsatzgruppenprozess 1958

Hintergrund

Bedeutung


 

Die erste Phase der Shoah ist bis heute ein weitgehend blinder Fleck im Geschichtsunterricht, sowohl was die Erschießungen der Einsatzgruppen ab Sommer 1941 betrifft, als auch im Hinblick auf die Vernichtungslager der „Aktion Reinhardt“ knapp ein Jahr später. In diesem Modul wird der Fokus auf die Massenerschießungen von jüdischen Zivilisten unmittelbar nach dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion im Juni 1941 gerichtet. Mit der Rekonstruktion der Mordaktionen durch das Einsatzkommando Tilsit im deutsch-litauischen Grenzgebiet werden die Dimensionen der Taten sowie der Anteil einzelner Akteure deutlich.

 

B 6, Karte Vormarsch der Einsatzgruppen in der SU 1941

 

Hieran schließt sich direkt die Frage nach der Bestrafung der NS-Täter nach 1945 an. Oder allgemeiner formuliert: Wie ist die Gesellschaft bis in die 1950er Jahre mit den NS-Verbrechen und -Verbrechern umgegangen. Der Ulmer Einsatzgruppenprozess von 1958 stellt hier eine Zäsur dar, indem er das bisherige Prinzip des „Kommissar Zufall“, das für ihn selbst noch gilt, ablöst durch eine systematische Strafverfolgung von NS-Verbrechen. Die Einrichtung der Zentralen Stelle in Ludwigsburg Ende 1958 ist dabei die direkte Folge. Darüber hinaus wird analysiert, welche Argumentationsmuster Angeklagte und ihre Verteidiger aufwiesen und wie die Öffentlichkeit auf den Prozess reagierte.

Das Unterrichtsmodul umfasst zwei Schwerpunkte: In der ersten Doppelstunde wird die unmittelbare Vorgeschichte des Prozesses beleuchtet – hier geht es vor allem um die unzureichende Entnazifizierung nach 1945 und das Untertauchen von NS-Verbrechern in der Gesellschaft der frühen Bundesrepublik. Außerdem erfolgen in thementeiliger Gruppenarbeit „Ermittlungen“ zum Verbrechenskomplex des Einsatzkommandos Tilsit im Sommer 1941.

Die zweite Doppelstunde hat ihren Schwerpunkt auf dem Prozess, seinen Folgen und Nachwirkungen. Hier gibt es mehrere Aspekte bzw. Inhalte, die zu Diskussionen anregen können, vor allem der sogenannte „Befehlsnotstand“, aber auch das Strafmaß für die zehn Angeklagten. Anhand von weiterführendem Material kann die heutige Rechtsprechung mit der von 1958 verglichen und ebenfalls diskutiert werden.

Die Materialien sind für die Sek. II konzipiert.

 

- Arbeitskreis Landeskunde/Landesgeschichte an der ZSL-Regionalstelle Tübingen -


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